Steuern / Steuerbefreiung
Vereine unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht für Gewinn- und Kapitalsteuern sowie für die Mehrwertsteuer. Auf Gesuch können Vereine ganz oder teilweise von den Gewinn- und Kapitalsteuern befreit werden, wenn sie einen öffentlichen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Die Befreiung gilt nicht für die Mehrwertsteuer.
Die Besteuerung für Gewinn- und Kapitalsteuern erfolgt am Ort des Sitzes des Vereins. Versteuert werden der Gewinn bei Bund und Kanton und das Kapital beim Kanton.
Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.
Als gemeinnützig wird ein Zweck anerkannt, wenn die Vereinsaktivitäten hauptsächlich auf das Wohl von anderen Personen ausgerichtet sind und nicht dem eigenen Nutzen der Vereinsmitglieder dienen. Gemeinnützige Vereine können auf Gesuch hin bei den kantonalen Steuerbehörden die Steuerbefreiung verlangen. Reine Selbsthilfeorganisationen, Berufsverbände oder Sport- und Freizeitvereine sind nicht gemeinnützig im Sinn der Steuergesetzgebung. Das Gütesiegel der ZEWO für Spendenorganisationen wird ebenfalls nur für gemeinnützigen Zweck erteilt.
Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Steuerpflicht. Sind sie jedoch gemeinnützig und verfolgen altruistische oder öffentliche Zwecke, können sie auf Gesuch hin von den Steuern befreit oder teilweise befreit werden. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die kantonale Steuerbehörde. Zur Gemeinnützigkeit gehört, dass der Verein "namhafte Opfer" erbringt, das heisst, der Vorstand muss ehrenamtlich tätig sein. Bei einer Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einer anderen steuerbefreiten Organisation zukommen; eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Regelungen sind in die Statuten aufzunehmen. Spenden an steuerbefreite Vereine können gemäss kantonalen Richtlinien von den Steuern abgezogen werden. Die Steuerbefreiung betrifft jedoch nur die Staats- und Bundessteuern, nicht aber die Mehrwertsteuerpflicht.
Frage
Wie kann unser Verein die Steuerbefreiung erhalten?
Antwort
Grundsätzlich gilt: Es gibt keine «automatische» Steuerbefreiung für Vereine. Gesuche um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind an die kantonalen Steuerverwaltungen zu richten. Diese geben auch Auskunft über die Bedingungen und nehmen die schriftlichen Gesuche um Steuerbefreiung entgegen. Dem Gesuch sind die Statuten, das Gründungsprotokoll, Jahresrechnungen und weitere Unterlagen über die Tätigkeiten des Vereins beizulegen. Die Statuten sollen über den gemeinnützigen, sozialen, kulturellen o.ä. Zweck Auskunft geben. Der Vereinszweck darf nicht ausschliesslich den eigenen Mitgliedern zugute kommen (keine Selbsthilfeorganisationen) und die Vorstandsmitglieder müssen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein.
Bei der Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einem anderen steuerbefreiten Verein zukommen. Die Steuerbefreiung schliesst eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht nicht aus!
Die Stiftung ZEWO erteilt ein Gütesiegel für gemeinnützige Organisationen, das diesen eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf dem Spendenmarkt verschafft. Für die Anerkennung durch die ZEWO muss ein anspruchsvolles kostenpflichtiges Verfahren durchlaufen und periodisch wiederholt werden.
Wird ein Umsatz über 100'000 Franken erzielt, unterliegen Vereine auch der Mehrwertsteuerpflicht. Per 1.1.2023 gilt neu für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen die Umsatzgrenze von Fr. 250‘000.- pro Jahr. Die Mehrwertsteuer ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Frage
Sind Mitgliederbeiträge mehrwertsteuerpflichtig?
Antwort
Vereine können Mitgliederbeiträge erheben, wenn die Statuten dies vorsehen. Werden Beiträge erhoben, stellt sich die Frage, ob diese der Mehrwertsteuer unterliegen. Das Bundesgericht entschieden, dass für die Beurteilung dieser Frage ausschlaggebend ist, ob ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Mitglieder stattfindet.
Erhält das Mitglied für den von ihm oder ihr geleisteten Beitrag eine konkrete Leistung, so handelt es sich um sogenannte «unechte» Vereins-Beiträge. Diese Beiträge müssen mehrwertsteuerlich erfasst werden. Werden dagegen statuarisch festgesetzte Beiträge dem Vereinszweck entsprechend eingesetzt und kommen damit verbundene Leistungen allen Mitgliedern zugute, liegen »echte» und demzufolge nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Mitgliederbeiträge vor.
Frage
Sind wir als Verein mehrwertsteuerpflichtig? Zwar machen wir keinen eigentlichen Umsatz – Mitgliederbeiträge sind ja nicht mehrwertsteuerpflichtig –, wir erhalten aber Sponsoring-Gelder.
Antwort
Es ist wichtig, dass sich der Verein nach der Mehrwertsteuer erkundigt, denn diese ist selbstdeklarationspflichtig. Grundsätzlich sind Sponsoring-Einnahmen mehrwertsteuerpflichtig, sofern es sich um echtes Sponsoring handelt. Die einfache Nennung von Spender(inne)n in einem Jahresbericht gehört zum Beispiel nicht dazu. Sponsorinnen und Sponsoren sind Organisationen oder Personen, die den Verein mit meist grösseren Beiträgen unterstützen und dafür eine Gegenleistung erhalten: Platz für Logos, Inserate, Auftrittsmöglichkeiten, Werbefläche etc.
Die gute Nachricht: Mehrwertsteuer fällt bei nicht gewinnorientierten, ehrenamtlich geführten Vereinen erst ab 250 000 Franken an, bei allen anderen ab 100 000 Franken.
Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Steuerpflicht. Sind sie jedoch gemeinnützig und verfolgen altruistische oder öffentliche Zwecke, können sie auf Gesuch hin von den Steuern befreit oder teilweise befreit werden. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die kantonale Steuerbehörde. Zur Gemeinnützigkeit gehört, dass der Verein "namhafte Opfer" erbringt, das heisst, der Vorstand muss ehrenamtlich tätig sein. Bei einer Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einer anderen steuerbefreiten Organisation zukommen; eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Regelungen sind in die Statuten aufzunehmen. Spenden an steuerbefreite Vereine können gemäss kantonalen Richtlinien von den Steuern abgezogen werden. Die Steuerbefreiung betrifft jedoch nur die Staats- und Bundessteuern, nicht aber die Mehrwertsteuerpflicht.
Vereine unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Sie können jedoch auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden. Die Besteuerung erfolgt am Ort des Sitzes des Vereins. Versteuert werden der Gewinn bei Bund und Kanton und das Kapital beim Kanton. Vereine unterliegen auch der Mehrwertsteuerpflicht, sofern sie einen Umsatz von über 100’000 Franken erzielen. Bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei gemeinnützigen Organisationen liegt die Grenze bei 250’000 Franken (per 1.1.2023). Achtung: Die Mehrwertsteuer ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Frage
Kann ein Verein eine beliebige Spendenbescheinigung für die Steuern ausstellen oder gibt es dafür bestimmte Vorlagen?
Antwort
Ein Verein darf nur Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn der Verein steuerbefreit ist. Das heisst, der Verein muss beim Kanton seines Sitzes ein entsprechendes Gesuch eingereicht und eine schriftliches Dokument haben, das die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bestätigt.
Ist der Verein wirklich steuerbefreit, spielt die Form der Spendenbescheinigung keine Rolle. Der Verein ist nicht verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen. Spender/innen sind jedoch froh, wenn sie eine Spendenbescheinigung direkt der Steuererklärung beilegen können. Wichtig ist, dass auf der Bestätigung die Organisation, der Name der Spenderperson und die Höhe des Betrags aufgeführt sind.
Die kantonalen Steuergesetze erlauben es in unterschiedlichem Ausmass, Spenden an anerkannte gemeinnützige und steuerbefreite Organisationen als Zuwendungen von den Steuern abzuziehen. Die Regelungen sind kantonal unterschiedlich, Auskunft erteilen die kantonalen Steuerämter. Bei Spendenaufrufen lohnt sich der Hinweis auf die Abzugsmöglichkeit.
Vereine, welche wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit sind können Ihren Spendern und Spenderinnen von sich aus - oder auf deren Wunsch - eine Spendenbescheinigung zuhanden der Steuererklärung abgeben. Für deren Inhalt und Form gibt es keine Vorschriften. Wichtig ist, dass die berücksichtigte Organisation, die Spenderin oder der Spender und die Höhe des Betrags aufgeführt sind. Die Spendebescheinigung kann gleichzeitig auch den Dank der Organisation beinhalten und im Sinne der Pflege der Mitgliederpflege eingesetzt werden. Selbstverständlich können auch nicht steuerbefreite Vereine die Spenden verdanken, dies aber nicht in der Form einer Bescheinigung für abzugsfähige Spenden.
Spendenbescheinigung
Frage
Wie kann unser Verein die Steuerbefreiung erhalten?
Antwort
Grundsätzlich gilt: Es gibt keine «automatische» Steuerbefreiung für Vereine. Gesuche um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind an die kantonalen Steuerverwaltungen zu richten. Diese geben auch Auskunft über die Bedingungen und nehmen die schriftlichen Gesuche um Steuerbefreiung entgegen. Dem Gesuch sind die Statuten, das Gründungsprotokoll, Jahresrechnungen und weitere Unterlagen über die Tätigkeiten des Vereins beizulegen. Die Statuten sollen über den gemeinnützigen, sozialen, kulturellen o.ä. Zweck Auskunft geben. Der Vereinszweck darf nicht ausschliesslich den eigenen Mitgliedern zugute kommen (keine Selbsthilfeorganisationen) und die Vorstandsmitglieder müssen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein.
Bei der Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einem anderen steuerbefreiten Verein zukommen. Die Steuerbefreiung schliesst eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht nicht aus!
Frage
Unser Verein ist bereits länger steuerbefreit. Muss man eine Steuerbefreiung erneuern, und wenn ja wann?
Antwort
Eine Steuerbefreiung wird in einigen Kantonen unbeschränkt erteilt, unter Umständen jedoch mit Auflagen. Andere Kantone erteilen die Steuerbefreiung nur zeitlich begrenzt, in diesem Falle ist jeweils nach Ablauf ein neues Gesuch zu stellen. Anpassungen der Statuten müssen der Steuerbehörde jeweils gemeldet werden.
Die Steuerbefreiung kann durch die Steuerbehörde überprüft werden. In einem solchen Fall wird der Verein aufgefordert, Unterlagen einzureichen.
Als gemeinnützig wird ein Zweck anerkannt, wenn die Vereinsaktivitäten hauptsächlich auf das Wohl von anderen Personen ausgerichtet sind und nicht dem eigenen Nutzen der Vereinsmitglieder dienen. Gemeinnützige Vereine können auf Gesuch hin bei den kantonalen Steuerbehörden die Steuerbefreiung verlangen. Reine Selbsthilfeorganisationen, Berufsverbände oder Sport- und Freizeitvereine sind nicht gemeinnützig im Sinn der Steuergesetzgebung. Das Gütesiegel der ZEWO für Spendenorganisationen wird ebenfalls nur für gemeinnützigen Zweck erteilt.
Frage
Kann ein Verein eine beliebige Spendenbescheinigung für die Steuern ausstellen oder gibt es dafür bestimmte Vorlagen?
Antwort
Ein Verein darf nur Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn der Verein steuerbefreit ist. Das heisst, der Verein muss beim Kanton seines Sitzes ein entsprechendes Gesuch eingereicht und eine schriftliches Dokument haben, das die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bestätigt.
Ist der Verein wirklich steuerbefreit, spielt die Form der Spendenbescheinigung keine Rolle. Der Verein ist nicht verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen. Spender/innen sind jedoch froh, wenn sie eine Spendenbescheinigung direkt der Steuererklärung beilegen können. Wichtig ist, dass auf der Bestätigung die Organisation, der Name der Spenderperson und die Höhe des Betrags aufgeführt sind.
Die kantonalen Steuergesetze erlauben es in unterschiedlichem Ausmass, Spenden an anerkannte gemeinnützige und steuerbefreite Organisationen als Zuwendungen von den Steuern abzuziehen. Die Regelungen sind kantonal unterschiedlich, Auskunft erteilen die kantonalen Steuerämter. Bei Spendenaufrufen lohnt sich der Hinweis auf die Abzugsmöglichkeit.
Vereine, welche wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit sind können Ihren Spendern und Spenderinnen von sich aus - oder auf deren Wunsch - eine Spendenbescheinigung zuhanden der Steuererklärung abgeben. Für deren Inhalt und Form gibt es keine Vorschriften. Wichtig ist, dass die berücksichtigte Organisation, die Spenderin oder der Spender und die Höhe des Betrags aufgeführt sind. Die Spendebescheinigung kann gleichzeitig auch den Dank der Organisation beinhalten und im Sinne der Pflege der Mitgliederpflege eingesetzt werden. Selbstverständlich können auch nicht steuerbefreite Vereine die Spenden verdanken, dies aber nicht in der Form einer Bescheinigung für abzugsfähige Spenden.
Frage
Unser Verein ist steuerbefreit. Nun haben wir den Zweck des Vereins in unseren Statuten angepasst sowie weitere Ergänzungen vorgenommen. Müssen wir die neuen Statuten der Steuerbehörde zuschicken?
Antwort
Statutenänderungen, die Punkte beinhalten, die auf die Steuerbefreiung einen Einfluss haben können, müssen immer der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. Das sind insbesondere der Zweck, die unentgeltliche Arbeit des Vorstandes sowie die Zweckzuweisung bei Auflösung des Vereins. Wichtig ist auch, die Steuerbehörde bei Namensänderungen zu informieren. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Steuerbehörde, wenn Sie unsicher sind.
Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Steuerpflicht. Sind sie jedoch gemeinnützig und verfolgen altruistische oder öffentliche Zwecke, können sie auf Gesuch hin von den Steuern befreit oder teilweise befreit werden. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die kantonale Steuerbehörde. Zur Gemeinnützigkeit gehört, dass der Verein "namhafte Opfer" erbringt, das heisst, der Vorstand muss ehrenamtlich tätig sein. Bei einer Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einer anderen steuerbefreiten Organisation zukommen; eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Regelungen sind in die Statuten aufzunehmen. Spenden an steuerbefreite Vereine können gemäss kantonalen Richtlinien von den Steuern abgezogen werden. Die Steuerbefreiung betrifft jedoch nur die Staats- und Bundessteuern, nicht aber die Mehrwertsteuerpflicht.
Frage
Wie kann unser Verein die Steuerbefreiung erhalten?
Antwort
Grundsätzlich gilt: Es gibt keine «automatische» Steuerbefreiung für Vereine. Gesuche um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind an die kantonalen Steuerverwaltungen zu richten. Diese geben auch Auskunft über die Bedingungen und nehmen die schriftlichen Gesuche um Steuerbefreiung entgegen. Dem Gesuch sind die Statuten, das Gründungsprotokoll, Jahresrechnungen und weitere Unterlagen über die Tätigkeiten des Vereins beizulegen. Die Statuten sollen über den gemeinnützigen, sozialen, kulturellen o.ä. Zweck Auskunft geben. Der Vereinszweck darf nicht ausschliesslich den eigenen Mitgliedern zugute kommen (keine Selbsthilfeorganisationen) und die Vorstandsmitglieder müssen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein.
Bei der Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einem anderen steuerbefreiten Verein zukommen. Die Steuerbefreiung schliesst eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht nicht aus!
Frage
Muss ein Verein, der als steuerbefreit anerkannt ist, auch eine Steuererklärung ausfüllen?
Antwort
Nein, das muss er nicht. Es gibt jedoch Kantone, die verlangen, dass die Jahresrechnung der Steuerverwaltung zugestellt wird. Diese Anforderung wird im Entscheid zur Steuerbefreiung formuliert.
Frage
Haben Vorstandsmitglieder grundsätzlich das Recht auf eine Vorstandsentschädigung?
Antwort
Es gibt keine rechtlichen Ansprüche auf Entschädigungen für Vorstandsmitglieder. Im Gegenteil: Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Vereins ist, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit unentgeltlich tätig sind. Selbstverständlich haben sie aber Anrecht auf die Vergütung der getätigten Spesen. Spezielle Fachaufgaben können bezahlt werden, sollten aber immer mit einem konkret umschriebenen und begrenzten Auftrag verbunden sein.
Alle Entschädigungen an den Vorstand müssen im Budget berücksichtigt und in der Rechnung als solche ausgewiesen werden. Immer daran denken: Es sind auch andere Formen der Anerkennung möglich, bspw. Weiterbildung, Beitragserlass, Extras.
Und ebenfalls wichtig: Entschädigungen, die über Spesenersatz hinausgehen, müssen vom Empfänger versteuert werden, der Verein muss einen Lohnausweis erstellen. Falls die Entschädigung höher als Fr. 2‘300.- pro Jahr und Person ist, müssen die Sozialversicherungen abgerechnet werden – siehe dazu Arbeitshilfe „Spesen, Spesenreglement, Entschädigungen“.
Urs Scherrer, Marco Greuter: Der Verein in der Praxis – Organisation und Steuern. Schulthess Juristische Medien AG (2. überarbeitete Auflage 2019).
Die aktualisierte und ergänzte Ausgabe trägt diesen Entwicklungen, neuen Tendenzen und Themen wie „Corporate Governance“ und „Compliance“ Rechnung.
Frage
Muss ein Verein, der als steuerbefreit anerkannt ist, auch eine Steuererklärung ausfüllen?
Antwort
Nein, das muss er nicht. Es gibt jedoch Kantone, die verlangen, dass die Jahresrechnung der Steuerverwaltung zugestellt wird. Diese Anforderung wird im Entscheid zur Steuerbefreiung formuliert.
Frage
Unser Verein wurde letztes Jahr im Juli gegründet. Ist es richtig, dass wir unsere Jahresabrechnung erst per Ende dieses Jahres machen müssen und damit verbunden die Steuerrechnung?
Antwort
Die Jahresrechnung des Vereins können Sie abschliessen, wie es in den Statuten vorgesehen ist. Für das Steuerjahr gilt aber das Kalenderjahr. Falls Ihr Verein in diesem ersten halben Vereinsjahr einen Gewinn erzielt hat, der über der Freigrenze liegt, müssen Sie eine Steuererklärung ausfüllen. In den Kantonen Bern und Luzern müssen Sie Ihren Verein bei der Steuerbehörde anmelden.
Vereine unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Sie können jedoch auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden. Die Besteuerung erfolgt am Ort des Sitzes des Vereins. Versteuert werden der Gewinn bei Bund und Kanton und das Kapital beim Kanton. Vereine unterliegen auch der Mehrwertsteuerpflicht, sofern sie einen Umsatz von über 100’000 Franken erzielen. Bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei gemeinnützigen Organisationen liegt die Grenze bei 250’000 Franken (per 1.1.2023). Achtung: Die Mehrwertsteuer ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Der Verein muss je nach kantonalem Steuergesetz auch sein Vermögen versteuern, sofern er nicht als gemeinnützig anerkannt und deshalb steuerbefreit ist.
35 Prozent der Zinserträge von Bank- oder Postguthaben und weiterer Kapitalerträge und Gewinne werden als Verrechnungssteuer direkt an der Quelle abgezogen und an den Bund abgeliefert. Ein Verein kann als juristische Person die Verrechnungssteuer mittels Deklaration der Zinserträge oder Gewinne bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern mit dem Antragsformular Nr. 25 zurückfordern (Website siehe Link, unter Dienstleistungen). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
Frage
Aufgrund unseres Vermögens sind wir neu steuerpflichtig. Wo müssen wir uns melden?
Antwort
Informieren Sie sich auf der Webseite der kantonalen Steuerbehörde, Abteilung Juristische Personen. Je nach Kanton können Sie die Formulare für die Steuererklärung digital herunterladen und ausfüllen oder müssen sich zuerst anmelden.
Urs Scherrer, Marco Greuter: Der Verein in der Praxis – Organisation und Steuern. Schulthess Juristische Medien AG (2. überarbeitete Auflage 2019).
Die aktualisierte und ergänzte Ausgabe trägt diesen Entwicklungen, neuen Tendenzen und Themen wie „Corporate Governance“ und „Compliance“ Rechnung.