Fachstelle für Vereine

Gesetze

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt in den Artikeln 60 bis 79 das Vereinsrecht. Zusätzlich dazu gibt es verschiedene Artikel in der Bundesverfassung (BV). Diese regeln insbesondere grundlegende demokratische Rechte wie z.B. die Vereinigungs- und die Meinungsfreiheit.

Für Vereine sind zudem weitere Gesetze relevant, z.B. arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Anstellung von Personen, Urheberrecht (URG) und Obligationenrecht (OR).

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Artikel 28 der Bundesverfassung (BV) garantiert die Vereinigungsfreiheit und das Recht der Arbeitnehmenden, eigene Organisationen zu gründen, solchen beizutreten oder fernzubleiben.

Es ist ein in der Verfassung garantiertes Recht, sich in Vereinen zusammenzuschliessen. Artikel 23 der Bundesverfassung (BV) lautet: «Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.» Dieses Recht gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz. Als Sonderform erwähnt die Bundesverfassung die Koalitionsfreiheit, die sich auf die Vereinigung von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zur Interessenvertretung bezieht. Wie die Vereinigungsfreiheit garantiert die Bundesverfassung auch das Recht auf Versammlung, auf Information und Meinungsäusserung (Bundesverfassung, Artikel 16 und 22).

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und wird in der Bundesverfassung (BV) in Artikel 22 gewährleistet. Es beinhaltet das Recht, sich zu versammeln, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder ihnen fernzubleiben.

Im Obligationenrecht (OR) sind neben dem allgemeinen Teil und den verschiedenen Vertragsarten auch Regelungen für diejenigen juristischen Personen enthalten, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

OR für den Alltag. Das Schweizerische Obligationenrecht. Kommentierte Ausgabe aus der Beobachter-Beratungspraxis. Beobachter-Buchverlag Jean Frey AG, Zürich (8. aktualisierte Auflage 2008).

Das Schweizerische Obligationenrecht ausführlich kommentiert und erklärt mit vollständigem Gesetzestext und Stichwortverzeichnis.

Frage

Unser Verein ist jetzt auch auf Facebook. Um die Seite attraktiv zu gestalten, möchten wir Fotos von unseren Aktivitäten ins Netzt stellen. Manchmal sind da gut erkennbare Personen abgebildet. Müssen diese angefragt werden? Die Bilder auf unserer Facebookseite können ja nur von „Freunden" angeschaut werden.

Antwort

Fotos gehören zu den schützenswerten Personendaten und dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung  der abgebildeten Personen verwendet werden. Auch wenn man auf Facebook die Zugänglichkeiten einschränken kann, ist es trotzdem ein offenes Medium, dessen Reiz ja gerade darin besteht, dass immer mehr Personen immer mehr Einblicke gewinnen. Zudem ist ein Verein ja daran interessiert, möglichst viele „Freunde" zu haben.

Ich rate deshalb, keine Fotos ohne Einwilligung der betreffenden Personen zu  veröffentlichen. Die Anfrage an die Vereinsmitglieder bietet gleichzeitig die Gelegenheit, mit diesen in Kontakt zu treten.

Generell sind Aufnahmen zu verwenden, auf denen die Menschen nur bedingt oder in einer Menge erkennbar sind. Weiter sollen die Fotos nicht mit dem Namen der Abgebildeten versehen werden und keine Bilder verwendet werden, die persönlichkeitsverletzend sind oder Rückschlüsse auf religiöse oder politische Einstellungen zulassen, Drogenkonsum oder kriminelle Handlungen zeigen, Sozialhilfebezug dokumentieren, etc.

Selbstverständlich sind Bilder auf Antrag der Abgebildeten sofort zu löschen.

Frage

Drei unserer Gründungsmitglieder sind aus dem Vorstand ausgetreten mit der Absicht, einen eigenen Verein zu gründen. Sie erheben  den Anspruch, das bei der Gründung gemeinsam erarbeitete Logo für die neue Gruppierung nutzen zu können. Haben diese Gründungsmitglieder das Recht, den Namen und das Logo des bestehenden Vereins einfach "mitzunehmen"?

Antwort

Der Verein ist eine eigene (Rechts-)Persönlichkeit. Das heisst, er kann gesetzliche Handlungen vornehmen sowie Vermögen, Sachwerte usw. besitzen. Sachen und Gelder gehören nicht einzelnen Personen, sondern dem Verein als solchem. Gründungsmitgliedern steht diesbezüglich kein spezielles Recht zu.

Das Logo gehört also ganz klar weiterhin dem ursprünglichen Verein. Dies natürlich nur, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Ein Model Release ist die schriftliche rechtliche Freigabe, die in der Regel von der abgebildeten Person eines Fotos unterzeichnet wird und die dem Fotografen / der Fotografin oder dem Verein die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Bilds erteilt.

Frage

Wir haben auf unserer Webseite Bilder veröffentlicht, die wir via Google gefunden haben. Nun haben wir eine Abmahnung von Rechtsanwälten aus Deutschland erhalten. Müssen wir diese ernst nehmen?

Antwort

Auf Schweizer Websites finden häufig mutmassliche Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigt verwendete Bilder statt. Es kommt deshalb zu vielen Abmahnungen infolge der Verwendung solcher Bilder auf Schweizer Websites, insbesondere auch aus Deutschland, wo sich eine eigentliche Abmahnindustrie etabliert hat. Typische Abmahnfallen sind "Bilderklau" via Google oder Wikipedia, Verletzung von Lizenzbedingungen bei "kostenlosen" oder "lizenzfreien" Bildern und die Internetveröffentlichung von Präsentationen oder Vereinszeitschriften mit Bildern.

Bei den abgemahnten Bildern ist häufig fraglich, ob sie in der Schweiz urheberrechtlich geschützt sind. Ein fehlender Schutz in der Schweiz bedeutet allerdings nicht, dass keine Abmahnungen aus Deutschland möglich sind. Im Zweifelsfall müsste ein Gericht entscheiden. Aus diesem Grund sollte in jedem Einzelfall sorgfältig überprüft werden, wie auf eine solche Abmahnung richtig reagiert wird.

Wer falsch reagiert, verschlechtert allenfalls die eigene Rechtsposition. In (fast) jedem Fall falsch ist die Reaktion, solche Abmahnungen als Altpapier zu entsorgen. Auch lassen sich solche Abmahnungen normalerweise nicht mit einer Entschuldigung beim Gegenanwalt erledigen. Es hilft auch nicht, den Gegenanwalt zu beschimpfen.

Empfehlungen von RA Martin Steiger zum richtigen Vorgehen bei Abmahnungen

Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild, kann also entscheiden, ob, wo, wann es als Print oder online veröffentlicht werden darf. Es braucht also eine Zusage der Abgebildeten, z.B. mit einem sog. Model Release. Ein ergänzendes Reglement betreffend der Bildinhalte hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild von Mitgliedern resp. der Nutzung dieses Materials durch den Verein ist darum ebenfalls wichtig.

Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material und das Recht am eigenen Bild der Vereinsmitglieder in separaten Reglementen festzuhalten. Die Ausarbeitung derartiger Reglemente liegt in der Regel in der Kompetenz des Vorstands, sofern dies in den Statuten entsprechend geregelt ist. Ein Reglement der Abgebildeten regelt die Verwendung von Bildern, auf denen Mitglieder des Vereins abgebildet sind, respektive die Nutzung dieses Materials durch den Verein.

Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material und das Recht am eigenen Bild der Vereinsmitglieder in separaten Reglementen festzuhalten. Die Ausarbeitung derartiger Reglemente liegt in der Regel in der Kompetenz des Vorstands, sofern dies in den Statuten entsprechend geregelt ist. Das Reglement für Fotografierende regelt die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material, das von Mitgliedern des Vereins erstellt wird, z.B. Fotos, Clips, Illustrationen etc.

Die SUISA ist die Genossenschaft der Musikautorinnen und Musikautoren in der Schweiz. Bei musikalischen Darbietungen (Konzerte, Unterhaltungsabende, Discos) muss bei ihr die Erlaubnis für die Aufführung der Werke eingeholt und eine entsprechende Urheberrechtsentschädigung bezahlt werden.

Urheberrecht entsteht automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes. Es existiert weder ein Register, noch ist das Anbringen des © Symbols Voraussetzung für den Schutz. Der Urheber ist die (natürliche) Person, die das Werk geschaffen hat (Schöpferprinzip). Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit man von einem „Werk“ im Sinne des Urheberrechts (geschützt nach Art. 2 des URG) spricht: 1. geistige Schöpfung; 2. individueller Charakter; 3. im Bereich der Literatur und Kunst. Als Werke gelten aber auch Computerprogramme. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend; auch die Website eines Vereins kann beispielsweise urheberrechtlich geschützt sein (Design, Code, Texte, Fotos). Mit der Revision des Urheberrechts ist mit Art. 2 Abs. 3 bis eine wichtige Ergänzung hinzugekommen: Fotografien gelten auch dann als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.

Im Zusammenhang mit dem Verein ist mit «Gesetz» in der Regel das Zivilgesetzbuch (ZGB) gemeint, das in den Artikeln 60 bis 79 das Vereinsrecht umschreibt.

Die rechtlichen Bestimmungen über den Verein finden sich Im Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Artikel 60 bis 79 umfassen sämtliche Bestimmungen, die nur den Verein betreffen. Die Artikel 52 bis 59 enthalten allgemeine Bestimmungen zu den juristischen Personen und gelten auch für den Verein.

Artikel 63 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hält fest, dass Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Statuten nicht abgeändert werden können. Das sind also zwingende Bestimmungen.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch enthält das Personenrecht, das Familienrecht, das Erbrecht und das Sachenrecht. Das Vereinsrecht ist in den Artikeln 60 bis 79, die Stiftungen in den Artikeln 80 bis 89 im Personenrecht geregelt.

Zwingende Bestimmungen sind Bestimmungen des Gesetzes, die in den Statuten nicht abgeändert werden dürfen. Sie stehen über den allfällig abweichenden Bestimmungen in den Statuten. Im Gesetz werden sie mit «von Gesetzes wegen» bezeichnet.

Wolfgang Portmann: Das Schweizerische Vereinsrecht. Handbuch II/5. Helbing & Lichtenhahn, Basel (3. erweiterte Auflage 2005). 

Ein (nicht ganz billiges) Fachbuch.

Grundlagenwissen, Mustervorlagen und Gesetzesartikel. Kostenloser Download des eBooks bei Lawmedia AG, 2018. 

ZGB für den Alltag. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Kommentierte Ausgabe aus der Beobachter-Beratungspraxis. Beobachter-Buchverlag Jean Frey AG, Zürich (9. aktualisierte Auflage 2008).

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ausführlich kommentiert und erklärt mit vollständigem Gesetzestext und Stichwortverzeichnis.