Glossar
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Zeichnungsberechtigung
Wer die Zeichnungsberechtigung hat, kann für den Verein rechtsverbindliche Dokumente unterschreiben: Finanzgeschäfte, Miet- und Anstellungsverträge, Handelsregistereintrag, Amtshandlungen etc. Korrespondenzen ohne rechtliche Wirksamkeit, können auch von anderen Personen unterschrieben werden: Informationen, Korrespondenz, Einladungen etc.
Die Zeichnungsberechtigung muss in den Statuten im Prinzip geregelt werden. Es empfiehlt sich, die Berechtigung zu zweien (Kollektivunterschrift) zu regeln. Ermöglichen die Statuten, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung selber regeln kann, muss bei der Bank oder der Post der Protokollauszug vorgewiesen werden, aus dem hervorgeht, welche Personen unterschriftsberechtigt sind. Ist ein Verein im Handelsregister eingetragen, sind die Zeichnungsberechtigten namentlich aufgeführt.
Um die Geschäfte gegebenenfalls einfacher abzuwickeln, können an die bestimmte Personen Vollmachten erteilt werden. Die Verantwortung bleibt aber bei der unterschriftsberechtigten Person.
Die Zeichnungsberechtigung muss in den Statuten im Prinzip geregelt werden. Es empfiehlt sich, die Berechtigung zu zweien (Kollektivunterschrift) zu regeln. Ermöglichen die Statuten, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung selber regeln kann, muss bei der Bank oder der Post der Protokollauszug vorgewiesen werden, aus dem hervorgeht, welche Personen unterschriftsberechtigt sind. Ist ein Verein im Handelsregister eingetragen, sind die Zeichnungsberechtigten namentlich aufgeführt.
Um die Geschäfte gegebenenfalls einfacher abzuwickeln, können an die bestimmte Personen Vollmachten erteilt werden. Die Verantwortung bleibt aber bei der unterschriftsberechtigten Person.