Vorstandswahl
Frage
Da wir wegen eines Vorstandskollegen ständig Auseinandersetzungen haben, wollen wir diesen absetzen. Wie müssen wir vorgehen?
Antwort
Grundsätzlich können Vorstandsmitglieder nicht selber einen Kollegen oder eine Kollegin absetzen oder abwählen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und nur sie kann jemanden abberufen.
Sie können nach einem Mehrheitsbeschluss im Vorstand an der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Kollegen nicht mehr zu wählen. Es ist aber Sache der Vereinsversammlung, einem solchen Antrag zu folgen oder nicht. Ob mit einer Wegwahl die Konfliktsituation gelöst ist, ist eine andere Frage. Oft sind die Probleme nicht einfach an eine Person gebunden. Möglicherweise sind die Suche nach der Ursache des Konflikts und gemeinsame Gespräche erfolgversprechender.
Frage
Ich stelle mich als Präsident für den vakanten Sitz zur Verfügung, bin aber kein Vorstandsmitglied. Muss mich die Mitgliederversammlung zuerst in den Vorstand wählen und anschliessend in einer zweiten Wahl zum Präsidenten? In den Statuten steht, dass die Mitgliederversammlung den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder wählt.
Antwort
Bestimmen die Statuten nichts anders, können die Mitglieder Sie direkt zum Präsidenten wählen. Konstituiert sich in einem Verein der Vorstand selber (was in Ihrem Verein nicht der Fall ist), wählt die Mitgliederversammlung eine oder mehrere Personen in den Vorstand. Dieser wählt später in der konstituierenden Sitzung einen Präsidenten aus seinen Reihen.
Frage
Unser kleiner Turnverein hat Mühe, neue Vorstandsmitglieder zu finden. Von den aktiven Turnerinnen und Turnern haben beinahe schon alle einmal ein Amt ausgeübt. Nun hatte ein Vorstandsmitglied die Idee, eine Person anzufragen, welche gar nicht turnt, deren Kinder aber in der Riege sind. Kann ein nicht aktives Mitglied in den Vorstand gewählt werden, und ist das überhaupt sinnvoll?
Antwort
Dem Vorhaben steht nichts im Weg, es sei denn, in Ihren Statuten stehe, es können nur aktive Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Sie suchen ja nicht eine Person, die das Rad schlagen oder möglichst viele Kniebeugen machen kann, sondern jemanden der oder die fähig ist, einen Verein mit zu leiten und sich ins Vorstandsgremium einfügen kann. Möglicherweise ist auch ein bestimmtes Ressort zu besetzen, zum Beispiel das Aktuariat, die Finanzen oder auch das Präsidium.
Gute Protokollführer, Finanzfrauen oder Führungspersonen gibt es auch ausserhalb der aktiven Turngilde. Natürlich sollte ein Vorstandsmitglied Interesse an der Sache haben, aber die Sichtweise von etwas ausserhalb kann dem Verein bestimmt nicht schaden.
Frage
Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?
Antwort
Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.
Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.
Frage
Wir sind auf der Suche nach neuen Vorstandsmitgliedern im Verein. Ein Ehepaar hat sein Interesse angemeldet. Ist es grundsätzlich erlaubt, dass Verwandte dem gleichen Vorstand angehören?
Antwort
Ja, das ist erlaubt. Trotzdem kann im konkreten Fall die Frage berechtigt sein, ob eine Familienvertretung sinnvoll ist oder nicht. Stichworte dazu: Synergien, kurze Informationswege, Machtkonzentration etc.
Letztlich entscheiden die Mitglieder mit der Wahl, ob sie Leute aus der gleichen Familie im Vorstand möchten oder nicht. Zu beachten ist, dass die Ausstandspflicht bei Abstimmungen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit dem Verein gemäss Art. 68 ZGB auch Verwandte betrifft. Nicht zuletztdeshalb ist es wenig sinnvoll, wenn der Vorstand ausschliesslich oder grossmehrheitlich aus Familienmitgliedern besteht. Eine ordnugnsgemässe Beschlussfassung ist so nicht oder kaum möglich.
Frage
Kann ein neuer Vorstand gewählt werden, solange der alte Vorstand noch nicht entlastet ist?
Antwort
Nach Genehmigung der Jahresrechnung erteilt die Vereinsversammlung dem amtierenden Vorstand Entlastung (Décharge). Diese bedeutet, dass ab dann nicht mehr der entlastete Vorstand für allfällige Schulden haftet, sondern der Verein gemäss den Statutenbestimmungen. Ein Entlastungsbeschluss ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, im Rahmen der Aufsichtspflicht der Vereinsversammlung nach Art. 65 Abs. 2 ZGB aber allgemein üblich und auch in den meisten Vereinsstatuten vorgesehen.
- Enthalten die Vereinsstatuten keine anders lautenden Bestimmungen, ist die Neuwahl des Vorstandes auch ohne Entlastung der zurückgetretenen Vorgänger möglich. Der frühere Vorstand ist nicht mehr im Amt. Allfällige Schadenersatzforderungen können indessen auf zivilrechtlichem Weg auch gegenüber einem zurückgetretenen Vorstand geltend gemacht werden.
- Im Interesse einer vernünftigen Fortsetzung der Vereinstätigkeit empfiehlt es sich, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber den zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern rasch und fristgerecht geltend zu machen, damit die Haftungsfrage geklärt ist.
Frage
Darf eine Person die nicht Mitglied ist, in den Vorstand eines Vereins gewählt werden? Die Mitglieder unseres Vereins sind ausschliesslich juristische Personen. Eine geeignete Person würde sich für das Vorstandsamt zu Verfügung stellen, gehört jedoch keinem der Mitgliedsvereine an.
Antwort
Dieses Beispiel zeigt, dass es gute Gründe geben kann, ein Nichtmitglied in einen Vereinsvorstand zu wählen. Das Bundesgericht hat in einem entsprechenden Urteil bereits 1947 entschieden, dass aus Gründen der Vereinsautonomie und der Bedürfnisse des praktischen Lebens auch natürliche Personen, welche keine Vereinsmitglieder sind, in den Vorstand gewählt werden können.
Weil dies in der Praxis eher die Ausnahme ist, wird empfohlen, in den Statuten die Zulassung von Nichtmitgliedern im Vorstand explizit zu erwähnen.
Frage
An der Mitgliederversammlung soll ich als Präsident und weitere vier Vorstandsmitglieder in ihrem Amt bestätigen werden. Zusätzlich ist ein namentlich bekanntes neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl ist voraussichtlich unbestritten. Wie kann man diese Wahl am effizientesten und korrekt durchführen?
Antwort
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie Wahlen genau durchzuführen sind. Selbstverständlich sind allfällige Regelungen in den Statuten zu beachten und es muss klar sein, wer gewählt oder nicht gewählt ist.
Folgende Usanzen haben sich bewährt:
- Mit Vorteil werden zuerst die Vorstandsmitglieder einzeln oder als Ganzes (inklusive Präsident) und anschliessend der Präsident einzeln in seinem Amt bestätigt.
- Es ist sinnvoll, ein neues Mitglied einzeln wählen zu lassen. Einzelwahlen geben der betreffenden Person mehr Gewicht. Gibt es keinen weiteren Wahlvorschlag, kann ein einzelnes neues Mitglied aber auch zusammen mit den restlichen Mitgliedern gewählt werden.
- Bei der Wahl des Präsidenten, der Präsidentin übernimmt die Stellvertretung vorübergehend den Vorsitz. Den restlichen Teil der Wahlen übernimmt die gewählte Präsidentin; der gewählte Präsident.
Frage
In unseren Statuten ist keine fixe Zahl von Vorstandsmitgliedern geregelt und auch kein erforderliches Mehr für die Wahl festgelegt. Muss in diesem Fall eine umstrittene Person, die sich zur Wahl stellt, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gewählt werden?
Antwort
Die Frage der benötigten Stimmen stellt sich generell, und nicht nur bei umstrittenen Personen. Regeln die Statuten die geforderten Stimmenanteile (qualifiziertes Mehr) nicht explizit, gilt ZGB Art. 67 II: " Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst." Es gilt also das absolute Mehr. Dieses berechnet sich aus der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen alle Stimmen gezählt werden, auch die ungültigen und die Stimmenthaltungen. Beispiel: Bei 100 anwesenden Mitgliedern ist das absolute Mehr mit 51 Stimmen erreicht. Bei einer ungeraden Zahl von Anwesenden wird nach der Division durch zwei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Oft bestimmen die Statuten von Vereinen, dass Entscheide mit relativen oder einfachem Mehr der Stimmen gefällt werden: Unabhängig von der Zahl der Anwesenden wird einem Antrag zugestimmt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.