Glossar
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Verrechnungssteuer
35 Prozent der Zinserträge von Bank- oder Postguthaben und weiterer Kapitalerträge und Gewinne werden als Verrechnungssteuer direkt an der Quelle abgezogen und an den Bund abgeliefert. Ein Verein kann als juristische Person die Verrechnungssteuer mittels Deklaration der Zinserträge oder Gewinne bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern mit dem Antragsformular Nr. 25 zurückfordern (Website siehe Link, unter Dienstleistungen). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.