Vereinszweck
Frage
Wann ist es angebracht, für ein Projekt die Rechtsform eines profitorientierten Vereins zu wählen anstelle einer GmbH oder einer AG?
Antwort
Nach Schweizer Recht(Art. 60 ff. ZGB) dürfen Vereine keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Der Verein dient der Verfolgung ideeller, nichtwirtschaftlicher Zwecke und darf seinen Mitgliedern keine wirtschaftlichen Vorteile verschaffen.
Ein wirtschaftlicher Zweck liegt dann vor, wenn den Mitgliedern durch die Vereinstätigkeit ein wirtschaftlicher, geldwerter Vorteil verschafft werden soll, z.B. durch das Zahlen von Löhnen oder die Ausschüttung eines Gewinns. Entscheidend dafür sind nicht die Statuten und sonstigen Vereinsregelungen, sondern die tatsächliche Vereinstätigkeit. Im Bezug auf seine Mittel zur Erfüllung eines ideellen Zwecks darf ein Verein jedoch durchaus wirtschaftlich tätig sein. Er darf Personen anstellen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ist letzteres der Fall, muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen. Ansonsten ist die Eintragung freiwillig.
Vereine, die schon im Gründungsstadium einen unerlaubten wirtschaftlichen Zweck anstreben, können nicht rechtsgültig gegründet werden. Vereinen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen unerlaubten Zweck verfolgen oder eine unerlaubte Zweckmischung betreiben, droht die Auflösung oder in einem Haftungsfall die Aberkennung der Rechtsform als Verein.
Fachartikel zum Thema
Frage
In unserem Vorstand ist ein Streit um die Frage ausgebrochen, wie alt der Verein sei. Der Verein wurde vor 19 Jahren gegründet. Vor 5 Jahren bekam er einen neuen Namen, der Zweck wurde leicht geändert und der gesamte Vorstand ausgewechselt. Der jetzige Präsident behauptet, der Verein sei erst 5 und nicht bereits 19 Jahre alt. Was stimmt?
Antwort
Der Name eines Vereins ist Bestandteil der Statuten, meistens im ersten Artikel zusammen mit dem Zweck erwähnt. Die Statuten können geändert werden, also auch Namensgebung oder Zweck. Das Gesetz sagt dazu aber in Art. 74 ZGB: „Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied zugemutet werden“. Bei einer Umwandlung des Zwecks (nicht bloss Anpassung) kann ein Mitglied also per sofort aus dem Verein austreten, der Verein bleibt jedoch weiter bestehen.
Ein Indiz dafür, dass Ihr Verein seit seiner Gründung besteht, ist die Tatsache, dass der Verein nie aufgelöst wurde. Fazit: Sie können nächstes Jahr das 20-jährige Bestehen des Vereins feiern.