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Vereinigungsfreiheit

Es ist ein in der Verfassung garantiertes Recht, sich in Vereinen zusammenzuschliessen. Artikel 23 der Bundesverfassung (BV) lautet: «Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.» Dieses Recht gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz. Als Sonderform erwähnt die Bundesverfassung die Koalitionsfreiheit, die sich auf die Vereinigung von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zur Interessenvertretung bezieht. Wie die Vereinigungsfreiheit garantiert die Bundesverfassung auch das Recht auf Versammlung, auf Information und Meinungsäusserung (Bundesverfassung, Artikel 16 und 22).