Fachstelle für Vereine

Statuten

Mit den Statuten gibt sich der Verein seine Grundordnung. Sie bilden das interne Recht, an das sich Mitglieder und Vorstand zu halten haben. Die Statuten müssen von den Mitgliedern an der Gründungsversammlung genehmigt werden. Auch jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gut geheissen werden. Die Statuten müssen schriftlich vorliegen. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Wie ausführlich und detailliert die Statuten sein sollen, hängt von der Art des Vereins ab. Statuten und Gesetz (Artikel 60 bis 79 ZGB) stehen in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz legt grundsätzlich fest, wie ein Verein funktionieren kann und was im Minimum geregelt sein muss. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes haben den Zweck, Regelungen anzubieten für den Fall, dass die Statuten keine eigenen enthalten. Diese Regelungen können abgeändert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasst werden. Andere Bestimmungen müssen jedoch zwingend eingehalten werden.
Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.