Fachstelle für Vereine

Mitgliederbeitrag

Mitgliederbeiträge dienen zur Deckung der Vereinsaufwendungen. Sie bilden einen Teil der Vereinsfinanzen. Wenn ein Verein Mitgliederbeiträge erheben will, muss er das in den Statuten erwähnen. Der Beitrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Allenfalls nennen die Statuten nur einen Maximalbetrag und der Vorstand wird ermächtigt, den effektiven Beitrag je nach Bedarf festzusetzen. Dieses Vorgehen bewährt sich vor allem bei Grossverbänden.
Frage

In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?

Antwort

Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln. 

Frage

Sind Mitgliederbeiträge mehrwertsteuerpflichtig?

Antwort

Vereine können Mitgliederbeiträge erheben, wenn die Statuten dies vorsehen. Werden Beiträge erhoben, stellt sich die Frage, ob diese der Mehrwertsteuer unterliegen. Das Bundesgericht entschieden, dass für die Beurteilung dieser Frage ausschlaggebend ist, ob ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Mitglieder statt­findet.

Erhält das Mitglied für den von ihm oder ihr geleisteten Beitrag eine konkrete Leistung, so handelt es sich um sogenannte «unechte» Vereins-Beiträge. Diese Beiträge müssen mehrwertsteuerlich erfasst werden. Werden dagegen statuarisch festgesetzte Beiträge dem Vereinszweck ent­sprechend eingesetzt und kommen damit verbundene Leistungen allen Mit­gliedern zugute, liegen »echte» und demzufolge nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Mitgliederbeiträge vor.

Frage

Soll der Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag in die Traktanden der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn er gleich bleibt?

Antwort

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in der Regel  von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ist der genaue Betrag in den Statuten festgelegt, kann eine Erhöhung oder Herabsetzung nur mittels einer Statutenänderung vorgenommen werden. In diesem Fall muss das Geschäft nur bei einem entsprechenden Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds in die Traktanden aufgenommen werden.

Ist die Beitragshöhe nicht in den Statuten festgelegt, gehört deren Festsetzung zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung. Es empfiehlt sich in diesem Fall, das Traktandum „Mitgliederbeitrag" jährlich aufzunehmen. Der Vorstand kann dann z.B. beantragen, die Höhe beizubehalten, die Mitglieder können jedoch Gegenanträge stellen.

Frage

Ist es einem Verein erlaubt, keine Mitgliederbeiträge zu erheben?

Antwort

Ja, ein Verein muss nicht zwingend Mitgliederbeiträge einziehen. Gemäss Art. 71 ZGB darf er sogar nur Mitgliederbeiträge verlangen, wenn dies in seinen Statuten ausdrücklich geregelt ist. Dabei können die Statuten einen Minimal- oder Maximalbetrag oder eine Bandbreite beziffern. Seitdem die Haftung der Mitglieder per Gesetz ausgeschlossen wurde, ist es nicht mehr nötig, eine Beitragsgrösse in den Statuten festzulegen.

Die Festsetzung eines  fixen Beitrags in den Statuten ist nicht zu empfehlen, da es für eine Anpassung sonst jedes Mal eine Statutenänderung braucht.