Fachstelle für Vereine

Bezahlte Vorstandsarbeit

Vorstandsarbeit ist in der Regel nicht bezahlt. Leisten einzelne Vorstandsmitglieder zeitlich oder fachlich einen erheblich grösseren Aufwand als üblich und als die restlichen Vorstandsmitglieder und bringen sie ihr spezifisches Fachwissen und ihre Berufserfahrung so ein, dass der Verein deshalb auf bezahlte Mitarbeitende verzichten kann, stellt sich die Frage einer Entschädigung. Wird eine Entschädigung entrichtet, ist es wichtig, dass die Tätigkeit aufgrund eines präzisen Auftrags bezahlt wird und die Aufwendungen dafür in der Vereinsrechnung ausgewiesen werden. Lässt sich für ein Ressort kein ehrenamtliches Mitglied für den Vorstand finden und sind genügend Mittel vorhanden, kann eine Person im Auftrags- oder Angestelltenverhältnis dafür eingesetzt und entschädigt werden. Diese Person wird dadurch nicht automatisch Vorstandsmitglied, sofern sie nicht gewählt ist. Die ZEWO erteilt ihr Gütesiegel nur an Vereine, deren Vorstandsmitglieder in einem erheblichen Mass unentgeltlich tätig sind.
Frage

Haben Vorstandsmitglieder grundsätzlich das Recht auf eine Vorstandsentschädigung?

Antwort

Es gibt keine rechtlichen Ansprüche auf Entschädigungen für Vorstandsmitglieder. Im Gegenteil: Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Vereins ist, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit unentgeltlich tätig sind. Selbstverständlich haben sie aber Anrecht auf die Vergütung der getätigten Spesen. Spezielle Fachaufgaben können bezahlt werden, sollten aber immer mit einem konkret umschriebenen und begrenzten Auftrag verbunden sein.

Alle Entschädigungen an den Vorstand müssen im Budget berücksichtigt und in der Rechnung als solche ausgewiesen werden. Immer daran denken: Es sind auch andere Formen der Anerkennung möglich, bspw. Weiterbildung, Beitragserlass, Extras.

Und ebenfalls wichtig: Entschädigungen, die über Spesenersatz hinausgehen, müssen vom Empfänger versteuert werden, der Verein muss einen Lohnausweis erstellen. Falls die Entschädigung höher als Fr. 2‘300.- pro Jahr und Person ist, müssen die Sozialversicherungen abgerechnet werden – siehe dazu Arbeitshilfe „Spesen, Spesenreglement, Entschädigungen“.