Glossar
Seite merken
Auskunftsrecht
Die Mitgliederversammlung und jedes einzelnen Mitglied haben ein einklagbares Auskunftsrecht über die Vereinsführung, wenn sie ein berechtigtes Interessen nachweisen können (z.B. um abzuklären, ob es einen Antrag an die Vereinsversammlung stellen will oder um Einsicht in die Mitgliederliste zwecks Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu erhalten). Der Verein selbst hat dagegen auch ein Geheimhaltungsinteresse und muss die Bestimmungen des Datenschutzes beachten. Das muss dem Auskunftsinteresse des Mitglieds gegenübergestellt werden und führt je nachdem dazu, dass das Mitglied keine oder nur teilweise Auskunft erhält .lt.