Fachstelle für Vereine

Arbeitgeberrolle

Führt der Verein eine Geschäftsstelle oder einen Betrieb oder hat er einzelne Angestellte, so ist er Arbeitgeber. Der Vorstand übernimmt die Arbeitgeberrolle. Er muss die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts einhalten. Die Personalführung fällt entweder in das Personalressort oder sie wird von der Betriebs- oder Geschäftsstellenleitung wahrgenommen. Der Vorstand bleibt jedoch zuständig für das Personalkonzept und die Führung und Kontrolle der leitenden Angestellten.
Frage

Gibt es Anhaltspunkte für die Einführung von Leistungslöhnen und Boni z.B. für die Geschäftsleitung einer Non-Profit-Organisation?

Antwort

Der Trend, von den festen Einstufungen gemäss Ausbildung und Dienstalter wegzukommen, ist in vielen Organisationen feststellbar. Gleichzeitig ist es schwierig, zwischen den beiden Polen (Ausbildung/Dienstalter und Leistungsorientierung) das richtige Mass zu finden, der auch den Kulturen im Sozialbereich gerecht wird. Je nach Betrieb braucht es dafür viel Fingerspitzengefühl, weil dann plötzlich junge Mitarbeitende mehr verdienen als lang gediente, treue, mit etwas weniger Punch.

Aus meiner Sicht muss die Einstufung ein Mix sein zwischen den beruflichen Anforderungen gemäss Anforderungsprofil und Stellenbeschrieb (Grundausbildung, Zusatzausbildungen wie z.B. Führung, spezielle Beratungsansätze, EDV, etc.), einem prozentual kleinen Anreiz für langjährige Mitarbeit (sprich Stufenanstieg) und einer Leistungskomponente. Da muss je nach Einsatzgebiet definiert werden, was unter Leistung verstanden wird.

Weil soziale Organisationen keinen Gewinn machen (oder dies von den Subventionsgebenden her nicht ausweisen dürfen), fallen Boni weg.  Es gibt aber andere Formen von Anerkennung, die auch als Anreiz für langjährige Mitarbeit eingesetzt werden können: erhöhte finanzielle und/oder zeitliche Beteiligung an Weiterbildungen, Teilnahme an wichtigen oder spannenden Kongressen, Delegation in wichtige Projektgruppen, bezahlte Urlaube. Es gibt sogar Organisationen, die ihren Führungskräften nach einer speziellen Anstrengung eine Woche Wellness bezahlen.

Frage

Wir müssen neu eine kaufmännische Mitarbeiterin anstellen. Wie kommen wir  zu brauchbaren Angaben über angepasste Löhne?

Antwort

Der schweizerische Kaufmännische Verband vertreibt eine informative Broschüre "Salärempfehlungen". Sie kann bei www.kvschweiz.ch unter "Broschüren" bestellt werden.

Frage

Sind Angestellte eines Vereins automatisch Mitglieder des Vereins?

Antwort

Weil es grundsätzlich die Einwilligung der betreffenden Personen zu einem Vereinsbeitritt braucht, ist die automatische Aufnahme von Angestellten des Vereins nicht möglich.

Alle Mitglieder eines Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sind Angestellte gleichzeitig Vereinsmitglieder, haben sie das gleiche Stimm- und Wahlrecht wie die anderen Mitglieder, und müssen den festgelegten Jahresbeitrag bezahlen (ausser die Statuten bestimmen etwas anderes). Bilden in einem Verein mit wenig Mitgliedern die Angestellten eine Mehrheit, kann das problematisch sein, denn die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In diesem Fall könnten die Angestellten letztlich über den Verein bestimmen, welcher gleichzeitig ihr Arbeitgeber ist.

Frage

Wir sind ein kleiner Sportverein mit limitiertem Budget. Müssen wir für unsere Trainerinnen und Trainer eine Unfallversicherung abschliessen?

Antwort

Ab 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz: Für Sportlerinnen oder Trainer müssen Vereine zukünftig keine Unfallversicherung mehr abschliessen, wenn ihr jährliches Einkommen unter zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente liegt. Das entspricht 2024 einem Bruttolohn von 9800 Franken. Ein allfälliger Unfall wird dann von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt. 

Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald der Betrag von 9800 Franken von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden. Für alle anderen Arbeitnehmenden (Servicepersonal, Reinigungsfachkräfte etc.) ändert sich nichts. Sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die UVG. Das heisst, diese Arbeitnehmenden sind gegen Unfälle zu versichern, wenn sie jährlich mehr als 2300 Franken verdienen.