Fachstelle für Vereine

Antrag

Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder stellen Traktandierungsanträge an die Mitgliederversammlung. Die Anträge des Vorstands werden zusammen mit der Traktandenliste und der Einladung zur Vereinsversammlung verschickt, sodass sich die Mitglieder auf die Versammlung vorbereiten und selber zu einem Geschäft Anträge stellen können. Jedes Mitglied kann einen Antrag an die Vereinsversammlung stellen. Mit einem Antrag wird entweder ein bestimmtes Thema zur Behandlung vorgeschlagen oder es wird eine Abstimmung über einen bestimmten Sachverhalt verlangt. Die Statuten regeln die Antragsfrist, d h. sie bestimmen, wie lange vor der Versammlung das Traktandum eingereicht werden muss.
Das Recht, einen Antrag zu stellen, ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Es gibt Anträge zur Sache (Sachantrag)oder zum Vorgehen in der Versammlung (Ordnungsantrag).
Zu allen Anträgen und Traktanden können in der Versammlung Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt werden.
Frage

In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?

Antwort

Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.

Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.

 

Frage

Nächste Woche findet unsere Mitgliederversammlung statt. Nun ist ein Antrag eines Mitglieds nach der statutarischen Frist eingetroffen. Das Mitglied stellt den Antrag, den Mitgliederbeitrag wie bisher zu belassen. Der Vorstand stellt hingegen den Antrag, den Mitgliederbeitrag zu erhöhen. Müssen wir den Antrag des Mitglieds vorlegen?

Antwort

Da das Geschäft «Mitgliederbeitrag» traktandiert ist, handelt es sich beim eingereichten Antrag um einen Antrag zu einem Traktandum. Die Einladungsfrist gilt nur für Anträge im Sinne eines Traktandierungsantrags, das heisst für ein (weiteres) Geschäft, das auf die Traktandenliste gesetzt werden soll.

Der von Ihnen genannte Antrag muss also vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. Es muss einem Mitglied auch möglich sein, an der Versammlung selber noch einen Antrag (zu einem vorgesehenen Traktandum) einzubringen. Das erst macht eine demokratische Diskussion und Meinungsfindung an der Vereinsversammlung möglich.